ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
der an.kox GmbH Abdichtungstechnik, Junghansring 52, D-72108 Rottenburg am Neckar (Stand 01.04.2016)
Zur Verwendung mit Kaufverträgen mit Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB
I. Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Kunden gelten die nachfolgenden Verkaufsbedingungen als angenommen, selbst wenn der Kunde zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote/Vertragsabschluss/Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Unsere individuell erarbeiteten Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige Angebote sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme unseres schriftlichen Angebots in Textform oder mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens durch Lieferung der Ware als Annahme des Angebots des Bestellers zustande.
(3) Sämtliche in Preislisten etc. angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der in unserem Angebot mitgeteilte Preis „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Transport oder Versandkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus unserem Angebot/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen oder ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor deren Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(7) Wir behalten uns geringfügige Abweichungen gegenüber Abbildungen in unseren Prospekten,, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen und Zeichnungen sowie anderen Beschreibungen und Unterlagen aus produktionstechnischen Gründen oder zur technischen Verbesserung oder handelsübliche Abweichungen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird und für den Kunden zumutbar sind. Bei den Inhalten unserer Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich um branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder zugesichert noch garantiert. Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter befugt.
III. Lieferzeiten/Lieferverzug/Teillieferungen
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass bei Vertragsschluss alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde auch nachfolgend alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versand-/ Abholbereitschaft gemeldet ist.
(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(5) Werden von uns teilbare Leistungen geschuldet, so sind wir zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die von uns gesondert in Rechnung gestellt werden können.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
IV. Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit sich aus dem Vertrag/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die anfallenden insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
V. Prüfpflichten, Mängelrechte
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) ) Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer neuen Sache.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei Schadensersatzansprüche abschließend in Ziffer VI. geregelt sind.
(3) Uns ist vor der Nacherfüllung die Gelegenheit einzuräumen, den Liefergegenstand in Bezug auf die Berechtigung der gerügten Mängel zu untersuchen. Der Kunde hat uns im Fall der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nacherfüllungsleistungen zu geben. Soweit sich die Beanstandungen ohne unser Verschulden als unberechtigt herausstellen, ist der Kunde verpflichtet, uns die zum Zwecke der vermeintlichen Nacherfüllung aufgewendeten Kosten, die wir nach den Angaben des Kunden für erforderlich halten durften, zu ersetzen.
(4) Im Fall der Nacherfüllung tragen wir alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische Einflüsse, verursacht wurden, sofern sie nicht von uns verursacht sind. (6) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt, für Änderungen des Liefergegenstandes, ohne vorher unsere Zustimmung eingeholt zu haben.
VI. Haftung/Schadensersatz
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und /oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Garantiezusagen, die ihrem Inhalt nach bezwecken, den Kunden gerade gegen den eintretenden Schaden abzusichern, oder bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz und für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unbeschränkt.
(2) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden (vertragstypischer Durchschnittsschaden) begrenzt. Dies gilt auch im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei Verzug und Unmöglichkeit.
(3) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oderwegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch dann, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchsauf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat verjähren davon abweichend in fünf Jahren.
(2) Wenn und soweit der Anspruch des Kunden gegen uns auf §§ 478, 479 BGB oder den §§ 651,478 BGB beruht, – wenn und soweit der Anspruch des Kunden auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen beruht, – wenn und soweit der gegen uns gerichtete Anspruch des Kunden auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder der Freiheit eines Menschen beruht, – wenn und soweit der Kunde Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen uns geltend macht, – wenn und soweit Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen, oder – wenn und soweit Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer von uns abgegebenen Garantie im Sinne des § 443 BGB beruht, es sei denn, aus dem Inhalt der Garantie ergibt sich eine kürzere Verjährungsfrist.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Liefervertrag resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind -, behalten wir uns das Eigentum an den Lieferungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei kreditiertem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren.
(2) Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und uns über die Inanspruchnahme unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(3) Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Diese Berechtigung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Kunden. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen nebst hierfür gewährter Sicherheiten aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert einschließlich Mehrwertsteuer bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen zur Sicherheit an uns ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung und zur Verwertung der Sicherheiten auf eigene Kosten bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffenden Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und dem Lieferer nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurückname des Liefergegenstands durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
(2) Erfüllungs-/Zahlungsort sowie Gerichtstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen. Lieferbedingungen 09.2013
Gültig ab 01. September 2013 Allgemeine Frachtbedingungen:
Gemäß unseren aktuellen allgemeinen Verkaufsbedingungen §2 (3) erfolgt der Warenversand: EXW Rottenburg a.N. INCOTERMS 2010.
Zusätzliche Serviceleistungen:
Die Kosten einer Transportversicherung sind in dem Lieferservice bereits beinhaltet. Terminfrachten auf Anfrage.
Insellieferungen nur nach vorheriger Klärung der Machbarkeit und gegen Erstattung aller anfallenden Mehrkosten. Expressversand auf Anfrage.
Verpackungseinheiten / Anbruch:
Lieferungen erfolgen in ganzen Verpackungseinheiten. Nur in Ausnahmefällen können Verpackungen, gegen einen Zuschlag von 20,00 € je Artikel, angebrochen werden.
Lieferfristen:
Gemäß unseren aktuellen allgemeinen Verkaufsbedingungen §3. Entladung und Warenannahme:
Grundsätzlich durch den Empfänger. Die Abladestelle muss generell mit einem Lastzug gut befahrbar sein. Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein bestätigt der Empfänger die ordnungsgemäße Menge und Qualität.
Rücknahmen:
Rücknahmen gelieferter Waren sind grundsätzlich nicht möglich.